Firmengründung wurde erleichtert
Weinstadt (dr) – Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung (MIT) der CDU im Rems-Murr-Kreis hatte zu einem Vortrag ins Dienstleistungszentrum Liedhorn in Endersbach eingeladen. Rechtsanwalt Dr. Ernst Mackh und Steuerberater Klaus Kopp referierten über die GmbH-Reform und die daraus resultierenden Veränderungen.Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist seit 1. November in Kraft. Die Rechtsform der GmbH soll vor allem für den Mittelstand attraktiver werden und den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. Unternehmensgründungen sollen damit erleichtert und beschleunigt, Wettbewerbsnachteile, vor allem gegenüber der Limited UK, die geringere Anforderung an Gründungsformalien und Stammkapital stellt, abgebaut werden.
Mit der Haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft UG & Co. KG wurde eine Einstiegsvariante in die Rechtsform der GmbH geschaffen. Da das Mindeststammkapital nur einen Euro beträgt, ist sie besonders günstig für Neugründungen im Dienstleistungsbereich. Schrittweise muss aber das Mindeststammkapital der GmbH von 25000 Euro angespart werden.
Für unkomplizierte Standardgründungen werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle zur Verfügung gestellt. Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste werden in einem Dokument zusammengefasst. Der Eintrag ins elektronische Register wurde beschleunigt. Vereinfacht wird auch die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Zudem ist es GmbHs nun möglich, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Wie beim Aktienregister gilt künftig nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. „So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach die Gesellschafterverhältnisse nachvollziehen“, betonte Rechtsanwalt Mackh.
Die sehr komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechts wurde mit dem Ziel vereinfacht, die Fortführung und Sanierung von Unternehmen im Insolvenzfall zu erleichtern. Hat ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlassen, kann er künftig seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für ein Jahr ab dessen Eröffnung, nicht geltend machen. Dem Gesellschafter wird dafür ein finanzieller Ausgleich zugebilligt. Wenn die Gesellschaft ohne Geschäftsführer ist, muss jeder Gesellschafter an dessen Stelle Insolvenzantrag stellen. Geschäftsführer, die die Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft herbeiführen, sollen ebenfalls stärker in die Pflicht genommen werden. Zudem kann niemand zum Geschäftsführer bestellt werden, der gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat. Das gilt auch im Ausland. Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften wird zudem beschleunigt.
Vereinfachte Regelungen wurden auch in steuerlicher Hinsicht geschaffen. „Eine wirkliche Steuerentlastung resultiert hieraus jedoch nicht“, erklärte Steuerberater Kopp. Die Zuhörer erhielten einen guten Überblick zur aktuellen Gesetzeslage.
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Thema: KREIS, Datum: 07.04.2009
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